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Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Grundsteuerreform in Bayern

 

Als Grundstückseigentümer wurden Sie in den letzten Tagen von Ihrem Finanzamt über die anstehende Grundsteuerreform in Bayern informiert.

So wurden Sie darauf vorbereitet, dass für Ihr Grundeigentum bestimmte Angaben zu erklären sind.

Der Zeitraum ist vorgegeben vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022.

 

Für die Abgabe Ihrer Erklärung stehen Ihnen mehrere Wege offen, insbesondere online:

 

http://www.grundsteuer.bayern.de/

 

Dazu der Hinweis der Finanzverwaltung vom 10. Mai 2022:

Die grauen Vordrucke zum Ausfüllen am PC sind freigeschaltet. Sie dürfen aber nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.

 

 

https://www.elster.de/

 

Dort finden Sie auch umfangreiche Hilfen zu den erforderlichen Angaben.

 

Die Telefonnummer der Grundsteuer-Hotline lautet:

      089/ 30 70 00 77

 

Soweit Sie sich für einen Papiervordruck mit handschriftlichen Angaben (grüner Vordruck) entscheiden möchten:

Diese Vordrucke erhalten die Gemeinden über die Finanzbehörden nicht vor dem 01. Juli 2022.

Nach Eingang liegen diese in der Geschäftsstelle der VGem. Aindling aus.

 

Es steht Ihnen ebenfalls frei, sich an Ihre steuerberatende Stelle zu wenden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Gemeindebehörde keine Ausfüllhilfen anbieten können.

 

Wichtiger Hinweis:

Die Reform der Grundsteuer hat mit der unlängst durchgeführten Erhebung der Geschossflächen auf Ihrem Grundstück nichts zu tun. Diese Vor-Ort-Erhebung dient ausschließlich der Kalkulation der gemeindlichen Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal. Gebäudefläche im Sinne der Grundsteuer und Geschossfläche im Sinne des Beitragsrechts sind nicht identisch!

 

Ihr Steueramt

 

 



Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern Grundsteuer. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer anhand ihres Hebesatzes fest, nachdem das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgestellt hat.

Beschreibung

Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

 

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

 

Wann ist die Grundsteuer zu bezahlen?

Auf Ihrem Grundsteuerbescheid finden Sie detaillierte Informationen dazu, wann und wie viel Grundsteuer Sie bezahlen müssen.

Die Grundsteuer wird als Jahresbetrag festgesetzt, der in der Regel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig wird.

 

An wen ist die Grundsteuer zu bezahlen?

Die Grundsteuer müssen Sie an die Gemeinde bzw. die Stadt bezahlen, in der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück liegt. Die Bankdaten finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid.

Bitte überweisen Sie die Grundsteuer nicht an das Finanzamt.

 

Wie hoch ist die Grundsteuer?

Eine detaillierte Beschreibung dazu, wie die Bemessungsgrundlage berechnet wird, finden Sie hier: "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag" unter "Verwandte Themen"

Wie viel Grundsteuer sie letztlich bezahlen müssen, steht auf ihrem Grundsteuerbescheid. Die Höhe hängt von den Bemessungsgrundlagen ab, die das Finanzamt feststellt, und vom Hebesatz, den die Gemeinde festlegt.

 

Kann die Grundsteuer erlassen werden?

Die Grundsteuer kann nur in Ausnahmefällen erlassen werden. Den Erlass müssen Sie bei der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahres beantragen.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Verwandte Leistungen


Stand: 06.05.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Katrin Braun 08237 9607-16 208 
Claudia Binder 08237 9607-17 208 


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